AGB

Dotex - Ihr Partner

Die DOTEX Wirkwaren GmbH ist eine inhabergeführte Wirkerei in Süddeutschland, nahe der Schweizer Grenze. Unsere qualitativ hochwertig produzierten und konfektionierten Textilien finden Anwendung in einer Vielzahl von Branchen wie Automotive, Medizin, Bau oder Bekleidung. Wir bieten individuelle textile Lösungen für Ihre Ansprüche und produzieren hierbei ausschließlich in Deutschland. Dies lässt sich durch ein breites Spektrum an Wirkmaschinen, sowie der eigenen Schärerei und Strickerei umsetzen. Mit mehr als 50 Jahren Branchenerfahrung setzen wir auf traditionelle Werte und innovative Verfahren.

1. Allgemein

1.1. Lieferungen und Leistungen der DOTEX Wirkwaren GmbH (nachfolgend die („DOTEX“) erfolgen nur zu den nachfolgenden allgemeinen Geschäftsbedingungen und gelten ausschließlich. An entgegenstehende oder von unseren AGBs abweichende Bedingungen sind wir nur insoweit gebunden, als wir ihrer Geltung in Textform zugestimmt haben. Unsere AGB gelten auch dann, wenn wir die Lieferung und Leistungen in Kenntnis entgegenstehender oder abweichender Bedingungen des Bestellers vorbehaltlos ausführen.

1.2. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.

1.3. Erfüllungs-/Zahlungsort ist Donaueschingen. Gerichtsstand ist Donaueschingen oder Konstanz.

2. Angebot

2.1. Unsere Angebote sind freibleibend, d.h. alle Aufträge bedürfen einer schriftlichen Auftragsbestätigung von uns. Ein rechtskräftiger Kaufvertrag kommt mit dieser Bestätigung zustande, wobei der Inhalt der Bestätigung maßgebend ist.

3. Lieferungen

3.1. Die Lieferung erfolgt ab inländischem Werk, soweit im Kaufvertrag nichts anderes bestimmt ist, werden alle Produkte ab Werk (gemäß Incoterms 2010) versandt. Der Versand erfolgt, auch wenn frachtfrei zu liefern ist, immer auf Rechnung und Gefahr des Käufers.

3.2. Wir behalten uns geringfügige Abweichungen (z.B. bei Gewicht, Qualität, Farbe, Breite der Ausrüstung oder des Designs) gegenüber Abbildungen und Angaben aus den Angeboten aus produktionstechnischen Gründen oder zur technischen Verbesserung vor, diese dürfen nicht beanstandet werden. Dies gilt nur für solche Änderungen oder Abweichungen, die unter Berücksichtigung unserer Interessen für den Käufer zumutbar sind.

3.3. Über- oder Unterlieferungen sind aus technischen Gründen bis zu einer Höhe von 15% nicht immer zu verhindern und müssen akzeptiert werden. Überlieferungen werden zum vereinbarten Preis berechnet, für unterlieferte Mengen besteht kein Recht auf Nachlieferung.

3.4. Höhere Gewalt, Arbeitskämpfe und sonstige unverschuldete Störungen befreien den Verkäufer für die Dauer der Auswirkungen voll von der Lieferpflicht.

4. Prüfpflichten/Mängelrüge/Haftung

4.1. Alle Lieferungen und Leistungen sind sofort nach Empfang zu prüfen. Beanstandungen sind unverzüglich in Textform mitzuteilen. Offensichtliche Mängel können binnen einer Frist von 12 Tagen geltend gemacht werden.

4.2. Nach Zuschnitt oder sonst begonnener Verarbeitung der gelieferten Ware ist jede Beanstandung offener Mängel ausgeschlossen.

4.3. Mängelrechte verjähren nach Ablauf eines Jahres ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn. Bei einer von uns zu vertretenden Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit sowie bei einem sonstigen Schaden, der auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung beruht, sowie bei arglistigem Verschweigen eines Mangels und bei Rückgriffsansprüchen nach § 478 f BGB gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen.

4. 4. Im Übrigen steht für die Mängelrechte bei berechtigten Nacherfüllungsansprüchen das Wahlrecht, den Mangel zu beseitigen oder eine mangelfreie Sache zu liefern (§ 439 I BGB), jedoch uns zu.

4.5. Die Haftungsbeschränkung gilt auch gegenüber Dritten, die in den Schutzbereich der Vertragsbeziehung einbezogen werden, sowie zu Gunsten unserer gesetzlichen Vertreter, Arbeitnehmer, Mitarbeiter und sonstigen Verrichtungs- und Erfüllungsgehilfen.

4.6. Der Käufer nimmt gemäß Incoterms 2010 gelieferte Produkte verbundene Gefahren zur Kenntnis und übernimmt die Verantwortung dafür, seine Mitarbeiter oder sonstige Verrichtungs- und Erfüllungsgehilfen oder Kunden auf die mit der Verwendung verbundenen Gefahren für die menschliche Gesundheit oder die Sicherheit für den Menschen oder die Umwelt hinzuweisen und zwar unabhängig davon, ob die Produkte allein, in Verbindung mit anderen Substanzen, im Rahmen eines Verfahrens oder auf sonstige Weise verwendet werden.

5. Nachlieferfrist

5.1. Nach Ablauf der Lieferfrist wird ohne Erklärung eine Nachlieferungsfrist von 18 Tagen in Lauf gesetzt. Nach Ablauf der Nachlieferungsfrist gilt der Rücktritt vom Vertrag unter Ausschluss von Schadensersatzansprüchen als erfolgt. Der Rücktritt vom Vertrag tritt nicht ein, wenn der Käufer während der Nachlieferungsfrist dem Verkäufer erklärt, dass er auf Erfüllung des Vertrages besteht. Der Verkäufer wird jedoch von der Lieferverpflichtung frei, wenn der Käufer sich auf Anfrage des Verkäufers innerhalb der Nachlieferungsfrist nicht dazu äußert, ob er auf Vertragserfüllung besteht.

5.2. Fixgeschäfte werden nicht getätigt. Vereinbaren die Parteien im Einzelfall ausdrücklich, dass die Ware für eine bestimmte Aktion vorgesehen ist, kann jedoch ein fester Liefertermin ohne Nachfrist vereinbart werden. Bei Überschreiten dieses Liefertermins kann der Käufer den Ersatz besonderer Aufwendungen für die georderte Ware verlangen, höchstens jedoch in Höhe des Einkaufspreises der georderten Ware. Weitergehende Ansprüche sind ausgeschlossen. Der Käufer kann wegen der Mangelhaftigkeit der Aktionsware nur den Kaufpreis mindern oder vom Vertrag zurücktreten.

5.3. Will der Käufer Schadensersatz statt der Leistung beanspruchen, so muss er dem Verkäufer eine 4-Wochenfrist setzen mit der Androhung, dass er nach Ablauf der Frist die Erfüllung ablehne. Die Frist wird von dem Tage an gerechnet, an dem die Mitteilung des Käufers durch Einschreiben abgeht. Diese Bestimmung gilt im Falle der Ziff. 5.1 Satz 2 anstelle des dort aufgeführten Rücktritts nur, wenn diese Fristsetzung des Käufers dem Verkäufer innerhalb der Nachlieferungsfrist zugegangen ist.

5. 4. Für versandfertige Lagerware und NOS-Ware – „Never-out-of-Stock“ – beträgt die Nachlieferungsfrist 5 Werktage. Bei Nichtlieferung ist der Käufer unverzüglich zu informieren. Im Übrigen gelten die Bestimmungen der Ziff. 1 und 3. 5.5. Vor Ablauf der Nachlieferungsfrist sind Ansprüche des Käufers wegen verspäteter Lieferung ausgeschlossen. 6. Zahlung 6.1. Die Rechnung wird zum Tage der Lieferung bzw. der Bereitstellung der Ware ausgestellt. Ein Hinausschieben der Fälligkeit (Valutierung) ist grundsätzlich ausgeschlossen.

6.2. Alle Steuern, Abgaben, Zölle, Erhebungen, Zwangsgelder oder sonstige von Regierungsbehörden erhobene Gebühren trägt der Käufer.

6.3. Rechnungen sind zahlbar entsprechend den in der Auftragsbestätigung genannten Zahlungsfristen.

6.4. Maßgeblich für den Zahlungszeitpunkt ist der Eingang der Gutschrift auf dem Konto der DOTEX bzw. der Posteingangsstempel.

6.5. Bei Zahlungen nach Fälligkeit werden Zinsen von 8% über dem jeweiligen Basiszinssatz der Deutschen Bundesbank berechnet.

6.6. Vor vollständiger Zahlung fälliger Rechnungsbeträge einschließlich Zinsen ist der Verkäufer zu keiner weiteren Lieferung aus irgendeinem laufenden Vertrag verpflichtet. Die Geltendmachung eines Verzugsschadens bleibt vorbehalten.

6.7. Bei Zahlungsverzug des Käufers oder bei drohender Zahlungsunfähigkeit oder sonstiger wesentlicher Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Käufers kann der Verkäufer nach Setzung einer Nachfrist von 18 Tagen für noch ausstehende Lieferungen aus irgendeinem laufenden Vertrag unter Fortfall des Zahlungszieles bare Zahlung vor Ablieferung verlangen oder vom Vertrag zurücktreten oder Schadensersatz geltend machen.

7. Eigentumsvorbehalt

7.1. Die Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen aus Warenlieferungen aus der gesamten Geschäftsverbindung, einschließlich Nebenforderungen, Schadensersatzansprüchen und Einlösungen von Schecks und Wechseln, Eigentum des Verkäufers. Der Eigentumsvorbehalt bleibt auch dann bestehen, wenn einzelne Forderungen des Verkäufers in eine laufende Rechnung aufgenommen werden und der Saldo gezogen und anerkannt wird.

7.2. Wird die Vorbehaltsware vom Käufer zu einer neuen beweglichen Sache verbunden, vermischt oder verarbeitet, so erfolgt dies für den Verkäufer, ohne dass dieser hieraus verpflichtet wird. Durch die Verbindung, Vermischung oder Verarbeitung erwirbt der Käufer nicht das Eigentum gem. §§ 947 ff BGB an der neuen Sache. Bei Verbindung, Vermischung oder Verarbeitung mit nicht dem Verkäufer gehörenden Sachen erwirbt der Verkäufer Miteigentum an der neuen Sache nach dem Verhältnis des Fakturenwertes seiner Vorbehaltsware zum Gesamtwert.

7.3. Sofern in die Geschäftsabwicklung zwischen Verkäufer und Käufer eine zentral regulierende Stelle eingeschaltet ist, die das Delkredere übernimmt, überträgt der Verkäufer das Eigentum bei Versendung der Ware an die zentral regulierende Stelle mit der aufschiebenden Bedingung der Zahlung des Kaufpreises durch den Zentralregulierer. Der Käufer wird erst mit Zahlung durch den Zentralregulierer frei.

7. 4. Verpfändung oder Sicherungsübereignung des Vorbehalts wäre bzw. der abgetretenen Forderungen sind unzulässig. Von Pfändungen ist der Verkäufer unter Angabe des Pfändungsgläubigers sofort zu unterrichten.

7.5. Nimmt der Verkäufer in Ausübung seines Eigentumsvorbehaltsrechts den Liefergegenstand zurück, so liegt nur dann ein Rücktritt vom Vertrag vor, wenn der Verkäufer dies ausdrücklich erklärt. Der Verkäufer kann sich aus der zurückgenommenen Vorbehaltsware durch freihändigen Verkauf befriedigen.

7.6. Der Käufer verwahrt die Vorbehaltsware für den Verkäufer unentgeltlich. Er hat sie gegen die üblichen Gefahren wie z.B. Feuer, Diebstahl und Wasser im gebräuchlichen Umfang zu versichern. Der Käufer tritt hiermit seine Entschädigungsansprüche, die ihm aus Schäden der oben genannten Art gegen Versicherungsgesellschaften oder sonstige Ersatzverpflichtete zustehen, an den Verkäufer in Höhe des Fakturenwertes der Ware ab. Der Verkäufer nimmt die Abtretung an.

7.7. Sämtliche Forderungen sowie Rechte aus dem Eigentumsvorbehalt an allen in diesen Bedingungen festgelegten Sonderformen bleiben bis zur vollständigen Freistellung aus Eventualverbindlichkeiten (Scheck-Wechsel), die der Verkäufer im Interesse des Käufers eingegangen ist, bestehen.